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Tagfahrlicht (TFL)

Unter dem Begriff „Tagfahrlicht“ versteht man generell das Fahren mit Licht am Tage.
Analog dazu finden Sie im englischen Sprachraum den Ausdruck „daytime running light“ (DRL).

Dabei ist zwischen dem „Fahren mit Abblendlicht am Tage“ und dem „Fahren mit Tagfahrleuchten am Tage“ zu unterscheiden.

Seit dem 1. Oktober 1988 ist das Tagfahrlicht durch „Fahren mit Abblendlicht auch am Tage“ für Krafträder durch die Straßenverkehrsordnung (StVO § 17 Abs. 2a) gesetzlich geregelt (sog. Tagfahrlichtpflicht).
Für Pkw und Lkw gibt es seit dem 1. Oktober 2005 in Deutschland eine Empfehlung (Gebot) für Tagfahrlicht, vorgeschrieben ist es allerdings nicht.

Das „Fahren mit Abblendlicht am Tage“ bedeutet für den einzelnen Verkehrsteilnehmer einen geringfügig höheren Kraftstoffverbrauch von ca. 0,2 Liter pro 100 km. Dieser Mehrverbrauch kommt durch das Einschalten von Abblendlicht, Rückleuchte und Nummernschildbeleuchtung zustande, wobei die beiden letztgenannten Leuchten für das Tagfahrlicht nicht vorgeschrieben sind und damit nur unnötig Verbrauch produzieren.

Spezielle und energieeffizientere Tagfahrleuchten (z.B. mit LED-Technik) senken den zusätzlichen Kraftstoffverbrauch auf ca. 0,02 Liter pro 100 km. „Nicht sehen, sondern gesehen werden“ ist der Sinn dieser neuen Tagfahrleuchten, denn ihr Lichtkegel ist in Augenpositionshöhe gerichtet und nicht wie bei den Scheinwerfern für Abblendlicht unterhalb der Augenposition (Blendfreiheit). Tagfahrleuchten müssen laut § 7 ECE-R 87 mindestens eine Lichtstärke von 400 cd (Candela, SI-Basiseinheit für die Lichtstärke) haben und dürfen in keiner Richtung 1200 cd überschreiten. Tagfahrleuchten strahlen ausschließlich nach vorne, hinten sind keine Leuchten erforderlich.

Weiterführende Informationen finden Sie unter „Tagfahrleuchten und deren Anbau“.