Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV

– Wiederzulassung –

Ab dem 01.03.2007 gilt eine neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

Für uns Motorradfahrer hat sich dadurch die Wiederzulassung unseres Kraftrades vereinfacht. Galt bisher für Wiederzulassungen nach Stilllegungen von über 18 Monaten die Erbringung eines Einzelgutachtens und die Ausstellung einer neuen Betriebserlaubnis, so muss nun nur noch die Haupt- und Abgasuntersuchung, sofern sie in den Zeitraum der Stilllegung gefallen ist, gemacht werden. Nach § 44 der FZV werden die Fahrzeugdaten erst 7 Jahre, nachdem das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde, im Zentralen Fahrzeugregister gelöscht. Sind die Daten dort erst einmal gelöscht, ist eine gültige Typ- oder Einzelgenehmigung erforderlich. Wer diese nicht hat, muss dann zur Wiederzulassung ein Vollgutachten und eine neue Betriebserlaubnis erbringen.

Tipp: Kraftrad vor Ablauf der 7 Jahresfrist kurzzeitig anmelden.