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ATV/Quad

Ein Quad oder ATV (All Terrain Vehicle) ist ein kraftradähnliches Vierradkraftfahrzeug, mit zweispuriger Vorder- und Hinterradachse, dass aufgrund seiner Sitzposition (Sitzbank), seinem Lenker, der Bedienelemente wie Fußschaltung, Handbremshebel usw. und nicht zuletzt wegen der Helmpflicht gerne wie ein motorisiertes Zweirad betrachtet wird, was jedoch schlichtweg falsch ist. Latein.: quadri = 4
Für den öffentlichen Straßenverkehr ist für Quads und ATVs die Fahrerlaubnis der Klasse AM oder B (früher Klasse 3) für Pkw erforderlich.
Besitzer der alten Führerscheinklassen 1 und 4, die diese vor dem 1.12 1954 erworben haben, dürfen diese Fahrzeuge ebenfalls im öffentlichen Straßenverkehr bewegen.
Führerschein
Quads / ATVs mit mehr als 50 ccm Hubraum und einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h sind zulassungspflichtig. Sie müssen mit einem polizeilichen Kennzeichen ausgestattet sein. Gleiche Fahrzeuge mit weniger Leistung (bis 50 ccm und bis zu 45 km/h) unterliegen der Versicherungskennzeichenpflicht.  (s. Kennzeichen – Mofa / Moped)

Bei der Zulassung in Deutschland wird folgendermaßen unterschieden:
– Leicht-Kfz (max. bis 45 km/h, 4 kW (5,4 PS), 50 ccm, bis 350 kg)

– vierrädriges Kfz zur Personenbeförderung (VKP) ( max. 15 kW (21 PS), max. 400 kg

– vierrädriges Kfz zur Güterbeförderung (VKG) (max. 15 kW (21 PS), max. 550 kg)

– land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine (LOF, ZM) (keine Leistungsbeschränkung)

Zulassung
Nach erfolgreicher Intervention seitens des Industrie-Verbandes Motorrad Deutschland e. V. (IVM), der bereits im Vorfeld durch Aufkleberkampagnen die Helmtragepflicht für Quad- und ATV-Fahrer vorangetrieben hatte, besteht seit dem 1. Januar 2006 nach § 21 a Abs. 2 der StVO die gesetzliche Helmtragepflicht auch für Quads und ATVs.  „Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.“ Damit sind die Fahrer von Quads und ATVs bezüglich der Helmpflicht den Roller- und Motorradfahrern gleichgestellt. Dies gilt unabhängig von der Eintragung im Fahrzeugbrief. Helmtragepflicht
Was viele nicht wissen: Neben der Helmtragepflicht muss auch ein zugelassener Verbandkasten (§ 35h StVZO) und ein Warndreieck (§ 53a StVZO) mitgeführt werden. Diese sind bei den meisten großen Händlern problemlos zu bekommen, meist auf die besonderen Platzverhältnisse bei Quads und ATVs zugeschnitten. Das Nicht-Mitführen führt genauso wie das Nichttragen eines Helmes bei Kontrollen zu einer kostenpflichtigen Verwarnung. Ein Warndreieck in Form einer überziehbahren Helmhaube ist nicht erlaubt. Verbandkasten
Warndreieck
Das Fahren mit einem Quad /ATV ist fahrphysikalisch anders einzustufen als das Fahren mit einem Motorrad oder Pkw. Gerne wird der Vergleich zum Motorrad gezogen, geht aber an der Realität völlig vorbei. Die fahrphysikalischen Eigenschaften sind eher mit denen eines Pkw vergleichbar. Wie ein Pkw neigt ein Quad / ATV in Kurven zum Überkippen nach außen. Um dies zu verhindern sollte stets mit angepasster Geschwindigkeit gefahren werden. Ebenso kann dem durch Verlagerung des Oberkörpers in Richtung Innenseite der Kurve entgegengewirkt werden. Während ein motorisiertes Zweirad durch leichten Gegendruck (Lenkimpuls) und Gewichtsverlagerung eine Richtungsänderung einleitet, muss beim Quad / ATV wirklich gelenkt werden und dies häufig nicht ohne erheblichen Kraftaufwand. Dies nur als ein Beispiel der Verschiedenheit dieser Fahrzeugkategorien. Die zahlreichen weiteren Unterschiede sollen hier nicht näher erläutert werden. Festzuhalten bleibt, dass sich Quad- / ATV- Anfänger/Umsteiger zunächst auf die eigene Fahrphysik dieser Gefährte einstellen sollten. Spezielle Einführungen in Fahrschulen oder die Teilnahme an einem Sicherheitstraining leisten hier nützliche Dienste. Fahrphysik
Neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Helm ist das Tragen spezieller Bekleidung beim Fahren mit Quads und ATVs nicht vorgeschrieben. Dennoch sollte jeder Fahrer eines Quads / ATVs bedenken, dass im Falle eines Unfalls ähnliche Bedingungen für ihn gelten wie für Motorradaufsassen. Demnach sollte aus eigenem Interesse entsprechende Fahrer- und Beifahrerbekleidung getragen werden. Neben dem Schutz der eigenen Haut ist der Schutz vor Witterung, der die aktive Fahrsicherheit beeinflusst (z. B. „Frieren“), nicht außer Acht zu lassen.

Das Tragen einer entsprechenden Hose sowie Jacke, festem Schuhwerk (mindestens bis über die Knöchel) und Handschuhen sollte zur Grundausstattung gehören. Bei der Jacke und Hose sollte auf den Einsatz von Protektoren geachtet werden.

„Mehr zum Thema „Bekleidung“ erfahren Sie in der ifz-Broschüre „Motorradbekleidung von Kopf bis Fuß – Schutz ohne Kompromisse“. Die Broschüre kann hier als pdf-Dokument heruntergeladen und/oder in unserem Shop als Print-Version bestellt werden.

Bekleidung
In der Chronologie der Fahrzeuggeschichte gab es zuerst das ATV. Wie der Name All Terrain Vehicle (ATV) bereits hergibt, bestand die aus Amerika stammende Idee dieser Fahrzeugkategorie darin, ein „Vehikel“ für jeden Untergrund bzw. jedes Gelände anzubieten. Eingesetzt wurden ATVs bevorzugt in der Land- und Forstwirtschaft. Erst später entstanden auf der Konzeption der ATVs basierende Quads, die jedoch eher für den Fun- und Freizeitmarkt geschaffen wurden. Die wesentlichen Unterschiede zwischen Quads und ATVs liegen in der Optik, in der Art des Antriebs, in der des Fahrwerks sowie vor allem in der Art der Verwendung.

Quads sind also meist Sportfahrzeuge, ATVs dagegen eher Arbeitsgeräte und für den extremen Einsatz im Gelände (4×4) gedacht, was nicht bedeutet, dass ATVs nicht auch sportlich gefahren werden können.