Immer wieder werden sie vereinzelt – meist aus optischen Gründen – in Frage gestellt. Die vorgeschriebenen Rückstrahler am Fahrzeugheck, auch als Reflektoren bezeichnet. Doch ärgern möchte der Gesetzgeber damit niemanden, eher schützen. Es ist dunkel und die hintere oder auch die komplette Beleuchtung des eigenen Fahrzeuges fällt aus. Dank Rückstrahler können Sie trotzdem noch vom nachfolgenden Verkehr wahrgenommen werden, denn die kleinen Helfer werfen das Licht des anderen unabhängig vom Einfallswinkel zur Quelle zurück, sie reflektieren, sie strahlen zurück. Wenn auch nur eine Kleinigkeit, aber ein möglicher Auffahrunfall kann verhindert werden. An Krafträdern (auch Kleinkrafträdern) sind es zwei bzw. drei Bereiche am Fahrzeug, die laut § 53 und 51 StVZO mit Rückstrahlern versehen sein müssen. Hinten, also an der Rückseite und zum Teil auch seitlich links und rechts.

Fahrzeug-Rückseite:
Anders als bei Mehrspurfahrzeugen ist für Krafträder nur ein roter Rückstrahler am äußersten Ende des Fahrzeugs vorgeschrieben. Wer möchte, darf aber auch zwei platzieren. Mit Beiwagen hingegen müssen sogar zwei Reflektoren angebracht sein.
Laut § 53 StVZO muss die Unterkante des Rückstrahlers sich mindestens 25 cm, die Oberkante darf sich maximal 90 cm über der Fahrbahn befinden und parallel zu dieser positioniert werden. Die Rückstrahler dürfen nicht dreieckig sein, denn diese Form ist für Anhänger reserviert. Beim Nachrüsten bzw. Tausch des Rückstrahlers bitte auf das ECE-Prüfzeichen (E-Kennzeichen) achten.

Fahrzeug-Seite:
Während die Rückstrahler an der Rückseite für alle Krafträder zum Pflichtprogramm gehören, sind die seitlichen passiven Beleuchtungseinrichtungen erst für neuere Kraftradgenerationen vorgeschrieben. Vereinfacht gesagt betrifft es alle Fahrzeuge die nicht mehr nach EURO 3, sondern nach EURO 4 (Stichtag: 1. Januar 2017) und höher homologiert wurden. Paragraph § 51 a StVZO regelt dazu Folgendes: Auch hier gilt eine maximale Anbauhöhe von 90 cm, mindestens aber 25 cm über der Fahrbahn. Die Form der seitlichen Rückstrahler (eckig oval, rund, aber nicht dreieckig) ist nicht vorgegeben, die Farbe schon. Vorne platziert müssen sie gelb, hinten gelb oder rot sein. Schaut man sich dazu verschiedene Roller und Motorräder an, sind die seitlichen Rückstrahler meistens vorne an der Gabelseite oder weiter hinten im Bereich des Hecks positioniert.
Wer sich auch hier wieder die Frage stellt, warum denn „neuerdings“ auch noch ausgerechnet an der Seite Rückstrahler vorhanden sein müssen, der überlege kurz, warum wir das Fahrradfahrenden gefühlt schon immer und ewig empfehlen. Richtig, hier sind es die Reflektoren in den Speichen, auch bekannt als Katzenaugen. Dienlich, um vor allem bei Dunkelheit vom Querverkehr besser wahrgenommen zu werden. Fahrzeuge, die nicht unter oben genannte Regelung fallen, sprich älter sind, müssen nicht mit den seitlichen „Wahrnehmungsbeschleunigern“ aus- bzw. nachgerüstet werden. Sie fallen unter den so genannten Bestandsschutz.

Wer meint, auf die erforderlichen Rückstrahler verzichten zu müssen, kommt in Konflikte mit der Gültigkeit der Betriebserlaubnis seines Fahrzeugs. Ein Verstoß, der durchaus geahndet wird. Übrigens: Die verbauten Rückstrahler dürfen beim Fahren nicht verdeckt werden, beispielsweise durch Koffersysteme. Falls das doch der Fall bzw. nicht anders möglich ist, können und müssen zusätzliche Reflektoren auf Koffern etc. angebracht werden.